Hinweisgeberschutzgesetz

Schutz für hinweisgebende Personen im beruflichen Umfeld

Ausgangssituation

Bundestag und Bundesrat haben das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet. Dieses ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die sogenannte Whistle-Blower-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.

Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Personen auszuschließen, die auf Verstöße gegen geltende Vorgaben (Gesetze, Richtlinien oder wesentliche unternehmensinterne Regelungen) im beruflichen Kontext hinweisen möchten und damit einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen (Compliance-Verstöße) leisten möchten.

Meldestellen

HANNING & KAHL hat nach den gesetzlichen Vorgaben des HinSchG ab dem 01.12.2023 eine Meldestelle eingerichtet. Diese ist per Post, telefonisch, per E-Mail oder persönlich wie folgt zu erreichen:

ubb GmbH | Unternehmensberatung
Gabriela Beugholt

Walter-Bröker-Ring 8
D-32756 Detmold, Deutschland
Tel. 05231 709344
E-Mail: hinweisgeber@ubb.gmbh

Sie können sich auch an eine externe Meldestelle wenden:

Bundeskartellamt

Bundesamt für Justiz

Die Meldestelle hat die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person zu wahren.

HANNING & KAHL garantiert neben der konsequenten Einhaltung aller relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften einen vertraulichen Umgang mit eingehenden Hinweisen. Eine anonyme Meldung ist ebenfalls möglich.

Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht jedoch nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt.

Notwendige Informationen

  • Sachverhalt/um welchen Verstoß handelt es sich?
  • Wodurch lässt sich der Vorfall beweisen?
  • Haben Sie den Vorfall selbst beobachtet?
  • In welchem Verhältnis stehen Sie zu HANNING & KAHL?
  • Name (freiwillig)
  • E-Mail-Adresse (freiwillig)

Bearbeitungsprozess

Eingehende Hinweise werden von der Meldestelle entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben bearbeitet:

  • Dokumentation des Hinweises
  • Prüfung des Hinweises
  • Information an den Hinweisgeber (wenn keine anonyme Meldung)
  • Bearbeitung des Sachverhaltes
  • Rückmeldung an den Hinweisgeber (wenn keine anonyme Meldung)

Das Hinweisgebersystem soll verantwortungsbewusst genutzt werden, da das Verdächtigen einer Person schwerwiegende Konsequenzen für diese haben kann. Ohne konkrete Feststellung gilt stets die Unschuldsvermutung für eine betroffene Person.

Ein gut funktionierendes Hinweisgebersystem eignet sich hervorragend als Frühwarnsystem, um Risiken innerhalb der Organisation zu erkennen und Schwachstellen aufzudecken.