§ 1 Geltungsbereich 
1.
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen. 
2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. 
3. Führen wir Montage-, Reparatur-, Dienst- oder Werkleistungen aus, so gelten ergänzend zu diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unsere Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen. 

§ 2 Vertragsschluss 
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung zu tätigen. Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 EUR netto. Der Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt zustande, wenn wir dem Kunden gegenüber den Auftrag schriftlich per Briefpost, Telefax oder E-Mail bestätigen. 
2. Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns sind schriftlich in der Bestellung und Auftragsbestätigung niedergelegt. Die Vertragsschließenden werden mündliche Vereinbarungen schriftlich bestätigen. Bestellungen des Kunden werden wir schriftlich bestätigen. Unsere Bestätigung kann auch erst mit Rechnungsstellung erfolgen. Die Schriftform in Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen wird auch durch Telefax und E-Mail gewahrt (Textform). 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen 
1. Preise sind Nettopreise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Montage. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen, wenn sich die der Preisbildung zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere die Währungsparitäten oder die staatlichen/behördlichen Abgaben, Gebühren, Zölle, Steuern etc., Tarifabschlüsse und/oder Materialpreissteigerungen, zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und dem vereinbarten Liefertermin ändern. Die der Preisbildung zugrunde liegenden Verhältnisse werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.  
3. Wir sind ferner zur angemessenen Preiserhöhung berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. 
4. Bei zumutbaren Teillieferungen sind wir berechtigt, diese Teillieferungen gesondert abzurechnen. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die aufgrund des Lieferumfangs oder auf Wunsch des Kunden in Teillieferungen erfolgen oder bei denen der Kunde den Zeitpunkt der Abholung unserer für versandbereit erklärten Lieferungen vorgibt. 
5. Ist mit dem Kunden ein Abnahmetermin für die Lieferung vereinbart und wird dieser aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von dem Kunden nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Ware vor der Lieferung in Rechnung zu stellen. Diese Rechnung ist dann binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. 
6. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart, hat der Kunde unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) netto ohne Abzug von Skonti oder Rabatten zu zahlen. 
7. Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber und gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist. 
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 
9. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen werden von uns unter dem Vorbehalt normaler Materialbezugs-, Fabrikations- und Transportmöglichkeiten eingehalten. Für den Fall, dass sich Verzögerungen beim Materialbezug, bei der Produktion und/oder dem Transport ergeben, auf die wir keinen Einfluss haben, gilt die nachfolgende Regelung in Ziffer 9.1. 
9.1 Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich angemessen, sofern Hindernisse auftreten, die wir trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht haben abwenden können. Derartige Hindernisse liegen vor bei Betriebsstörungen, verspäteten oder mangelhaften Zulieferungen, Störungen in der Belieferung sowie Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Aussperrungen, kriegerische Konflikte, Pandemien etc. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt und gilt ergänzend. 

§ 4 Verpackung 
1. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung. 
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung – mit Ausnahme von Paletten – werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen. 

§ 5 Lieferung, Lieferzeit 
1. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die jeweils zu liefernden Mengen für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren. 
2. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt zudem die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem Werk oder Lager. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Liefertermine für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren. 
3. Soweit wir auf eine Mitwirkung des Kunden angewiesen sind, insbesondere auf die Erteilung von Informationen, Freigaben oder sonstigen Mitwirkungshandlungen, gelten die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als stillschweigend verlängert. Dies gilt auch für sonstige unverschuldete Behinderung in der Durchführung des Auftrages. Wir sind verpflichtet, unserem Kunden die Behinderung innerhalb angemessener Frist nach deren Auftreten mitzuteilen. 
4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. 
5. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe – so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir haben die höhere Gewalt auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt des Ereignisses in Verzug befinden. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine zuvor von ihm gesetzte Nachfrist, welche mindestens doppelt so lang sein muss wie die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist, erfolglos verstrichen ist. 
6. Der Kunde ist zu einem vorherigen Zeitpunkt zum Rücktritt berechtigt, wenn eine spätere Leistung für ihn ohne Interesse ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. 
7. Auf die genannten Umstände können wir uns oder kann sich der Kunde nur berufen, wenn der jeweils andere Vertragsteil unverzüglich benachrichtigt worden ist. 
8. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk oder Lager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. 
9. Wir kommen nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Mahnung und Fristsetzung des Kunden bedürfen generell der Schriftform. Fristen zur Nachbesserung müssen mindestens 10 Arbeitstage umfassen. 

§ 6 Annahmeverzug 
1.
Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über. Wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren. 
2. Nicht fristgerecht vom Kunden abgenommene Gegenstände können wir auf Kosten des Kunden einlagern. Wir sind berechtigt, eine Lagergeldpauschale von bis zu 5 % des vereinbarten Nettopreises zu verlangen, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach. Die Geltendmachung eventueller weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. 

§ 7 Sachmängelhaftung 
1.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Für Untersuchungen der Merkmale des Liefergegenstandes gelten die einschlägigen DIN-Bestimmungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Falls DIN-Vorschriften nicht vorhanden sein sollten, gelten die vereinbarten Prüfmethoden oder, wenn solche nicht vereinbart sind, diejenigen, welche wir üblicherweise anwenden. 
2. Ziff. 1 gilt auch für Zuviel- und Zuweniglieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. 
3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungemäßen Gebrauch der Liefergegenstände und wir wussten, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. 
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn der verbleibende mangelfreie Teil der Lieferung nachweislich für den Kunden den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr erfüllen kann. 
5. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen. 
6. Durch die vorstehende Nacherfüllung gemäß § 7 Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. 
7. Die Sachmängelhaftung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir eine Garantie für Eigenschaften des Liefergegenstandes übernommen haben sowie bei grobem Verschulden oder uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden. 
8. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und/oder Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 
9. Der Kunde hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB keinen Anspruch auf Schadensersatz. 
10. Der Kunde hat uns die Kosten unberechtigter Mängelrügen (z. B. Kosten der Untersuchung der Sache, Reisekosten, Arbeitskosten, etc.) zu erstatten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 

§ 8 Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz 
1.
Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns. 
2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist. 
3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 
4. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. 

§ 9 Eigentumsvorbehalt 
1.
Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor (Vorbehaltsware), die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät. 
2. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nicht gestattet. 
3. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt. 
4. Soweit der Kunde die Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Soweit der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbindet oder vermischt, überträgt der Kunde uns schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen. Er verwahrt dieses Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten hinsichtlich unseres Miteigentums im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware. Der Kunde tritt uns darüber hinaus Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen. 
5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungspolicen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzuzeigen. Für den Fall der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde seine etwaigen Erstattungsansprüche gegen Dritte hiermit bereits jetzt an uns ab. Der Kunde tritt darüber hinaus Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Wir nehmen die Abtretungen an. 
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erfolgreich war und wir insoweit erfolglos versucht haben, beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner die Kosten des Rechtsstreites im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall. 
7. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 10 Abtretung 
Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns gleich welcher Art an Dritte abzutreten oder Dritte zur Geltendmachung solcher Forderungen im eigenen Namen zu ermächtigen. 

§ 11 Nutzungs-, Urheber- und Schutzrechte, Geheimhaltung 
1.
Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder nichtkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen. Erhält er im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen und Unterlagen, so ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. 
2. Der Kunde wird sämtliche Informationen, die von uns als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrükklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich machen. 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand 
1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oerlinghausen. 
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, Oerlinghausen. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. 
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dieses ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. 

Fassung vom 01.03.2021 
I. Geltung der Internationalen Verkaufsbedingungen 
1. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Kunden der Firma HANNING & KAHL GmbH & Co KG - nachfolgend bezeichnet als HANNING-KAHL -, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland liegt. Maßgeblich ist jeweils die Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt. 
2. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge, die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von HANNING-KAHL zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen. 
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten HANNING-KAHL nicht, auch wenn HANNING-KAHL nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird HANNING-KAHL nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Internationalen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
Führen wir Montage-, Reparatur-, Dienst- oder Werkleistungen aus, so gelten ergänzend zu diesen „Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden“ unsere „Internationale Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen“. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn HANNING-KAHL diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4. Diese internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
 

II. Abschluss des Kaufvertrages 
1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an HANNING-KAHL  verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch der jeweiligen Ware/Waren geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird. 
2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von HANNING-KAHL ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. 
3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von HANNING-KAHL aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die vorläufige und/oder endgültige, schriftliche Auftragsbestätigung von HANNING-KAHL wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von HANNING-KAHL oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. HANNING-KAHL kann die vorläufige und/oder endgültige schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei HANNING-KAHL eingegangen ist, abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden unwiderruflich. 
4. Die vorläufige und/oder endgültige, schriftliche Auftragsbestätigung ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrem Druckdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird HANNING-KAHL unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht. 
5. Die vorläufige und/oder endgültige, schriftliche Auftragsbestätigung von HANNING-KAHL ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie - abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge - sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Zusicherungen oder Garantien im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Vertrag kommt unabhängig von Art und Ausmaß der Abweichungen nur dann nicht zustande, wenn der Kunde die Abweichungen schriftlich beanstandet und die Beanstandung kurzfristig, spätestens 7 Kalendertage nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Kunden bei HANNING-KAHL eingeht. 
6. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von HANNING-KAHL sind nicht befugt, von dem Erfordernis der vorläufigen und/oder endgültigen, schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von HANNING-KAHL durch ausweislich des Handelsregisters zeichnungsberechtigter Personen. 

III. Pflichten von HANNING-KAHL 
1. Vorbehaltlich einer Haftungsbefreiung nach VII.-1. b) hat HANNING-KAHL die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern. HANNING-KAHL ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist HANNING-KAHL nicht verpflichtet, Planungsleistungen zu erbringen, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten. 
2. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen HANNING-KAHL geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. 
3. HANNING-KAHL ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist HANNING-KAHL zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Von HANNING-KAHL gemachte Leistungsangaben setzen geschultes Personal, die Beachtung der Maschinendokumentationen, gute Einsatzbedingungen, die ausschließliche Verwendung von Original-Ersatzteilen sowie sachgemäße Wartung voraus. HANNING-KAHL ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.  
4. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung und bestehen keine anderweitigen vertraglichen Regelungen dazu, nimmt HANNING-KAHL die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Einer Aufforderung an den Kunden, die Ware zu spezifizieren oder bei der Spezifikation mitzuwirken, bedarf es nicht, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. HANNING-KAHL ist nicht verpflichtet, die vorgenommene Spezifikation dem Kunden mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit einer abweichenden Spezifikation einzuräumen, es sei denn, dass HANNING-KAHL entsprechende Hinweise des Kunden vorab schriftlich mitgeteilt bekommen und entsprechend bestätigt hat. 
5. HANNING-KAHL hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung in Oerlinghausen/Germany zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. HANNING-KAHL ist jedoch berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden zur Versendung zu bringen, um den Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung zu erhalten. 
6. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Lizenzen rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und Anzahlungen leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von HANNING-KAHL. HANNING-KAHL ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern. 
7. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist HANNING-KAHL berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er bei HANNING-KAHL vor Beginn der Nacherfüllung eingeht. HANNING-KAHL erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit HANNING-KAHL nach den Regelungen in Ziffer VII. dafür einzustehen hat. 
8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf besteht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
9. HANNING-KAHL ist - auch bei Verwendung von INCOTERMS oder Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder ähnlicher Art - nicht verpflichtet, für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Lizenzen, Genehmigungen, Zertifikate, Formalitäten oder sonstige Dokumente zu besorgen. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Kunden unterstützt HANNING-KAHL jedoch bei der Beschaffung der von dem Kunden schriftlich bezeichneten Dokumente. 
10. Namentlich auch bei Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F ist HANNING-KAHL insbesondere nicht verpflichtet, den Transport der Ware zu organisieren, die Ware zu versichern, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Dokumente beizubringen, Zollabfertigungen zu erledigen, außerhalb Oerlinghausen/ Germany anfallende Abgaben zu tragen, außerhalb Oerlinghausen/ Germany geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs-  oder Markierungsvorschriften zu beachten, den Kunden von der Lieferung zu informieren oder Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- sowie sonstige Verpackungen) von dem Kunden zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht. 
11. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist HANNING-KAHL zur Aussetzung der Leistungspflichten berechtigt, solange nach Vertragsabschluss aus Sicht von HANNING-KAHL die Besorgnis besteht oder in sonstiger Weise erkennbar wird (z.B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kunde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommt oder nachkommen wird, so dass der Anspruch von HANNING-KAHL auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere, wenn der Kunde seine HANNING-KAHL oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten zur Zahlungsvorbereitung nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird.  Anstelle der Aussetzung kann HANNING-KAHL künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen nach eigener Wahl von der Eröffnung eines durch eine deutsche Großbank bestätigten Akkreditivs oder der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. HANNING-KAHL ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn eine von dem Kunden zur Abwendung der Aussetzung geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte. 
12. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer III.-7. ist HANNING-KAHL nur dann verpflichtet, dem Kunden die Verspätung oder das Ausbleiben der Leistungserbringung mitzuteilen, wenn diese endgültig feststehen. 

IV. Preis, Zahlung und Abnahme der Ware 
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Verkaufspreis in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von HANNING-KAHL bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Soweit die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll, kann HANNING-KAHL anstelle des vereinbarten Preises den zum Lieferzeitpunkt maßgeblichen Listenpreis berechnen. Soweit ein Preis nicht vereinbart ist, ist der Vertrag gleichwohl wirksam; in diesem Fall gilt der zum vereinbarten Lieferzeitpunkt übliche Verkaufspreis von HANNING-KAHL. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von HANNING-KAHL sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. 
2. Der zu zahlende Verkaufspreis ist auf jeden Fall zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlung tritt ohne jede weitere Voraussetzung und insbesondere unabhängig davon ein, ob der Kunde die Ware und/oder die Dokumente bereits übernommen und/oder Gelegenheit zu ihrer Untersuchung hatte. 
3. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber HANNING-KAHL oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat. 
4. Der Kunde sichert zu, dass alle Voraussetzungen für eine aus deutscher Sicht umsatzsteuerfreie Lieferung erfüllt werden. Soweit HANNING-KAHL nicht den Nachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung erhält oder HANNING-KAHL wegen der Liefermodalitäten oder wegen Umständen aus der Sphäre des Kunden Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde HANNING-KAHL ungeachtet weitergehender Ansprüche von HANNING-KAHL uneingeschränkt frei. 
5. Die Freistellung wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt und schließt auch den Ersatz der HANNING-KAHL entstehenden Aufwendungen ein. 
6. HANNING-KAHL kann eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen. 
7. Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von HANNING-KAHL werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist oder von HANNING-KAHL schriftlich anerkannt wurde. 
8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme  zusätzlicher Fristen und an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung von HANNING-KAHL in Oerlinghausen/ Germany zu übernehmen. Zur Verweigerung der Abnahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn er die Rechte zur Aufhebung des Vertrages nach den Regelungen in Ziffer VI.-1. ausübt. 

V. Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware 
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von HANNING-KAHL ist die Ware vertragswidrig, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach Verpackung, Menge, Qualität oder Art deutlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen abweicht oder mangels vereinbarter Anforderungen nicht für die in Germany gewöhnlichen Gebrauchszwecke geeignet ist. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keine Vertragswidrigkeit. Ungeachtet der in Oerlinghausen/ Germany geltenden Bestimmungen ist die Lieferung nicht vertragswidrig, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 
2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist HANNING-KAHL insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für von dem Kunden verfolgte bestimmte Verwendungszwecke geeignet ist, die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den rechtlichen Vorschriften außerhalb von  Deutschland, etwa im Land des Kunden entspricht. HANNING-KAHL haftet nicht für Vertragswidrigkeiten, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von HANNING-KAHL selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Vertragswidrigkeiten unternimmt, wird HANNING-KAHL von der Pflicht zur Gewährleistung frei. 
3. Der Kunde hat die Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen und jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Vertragswidrigkeiten zu überprüfen. 
4. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von HANNING-KAHL ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert und veröffentlicht sind. Ungeachtet der in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Lieferung nicht rechtsmangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen. 
5. Der Kunde hat Vertragswidrigkeiten sowie Rechtsmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, schriftlich und unmittelbar an HANNING-KAHL anzuzeigen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von HANNING-KAHL sind nicht berechtigt, Anzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. 
6. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer 5 kann der Kunde die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Weitergehende Ansprüche stehen ihm nicht zu. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit HANNING-KAHL die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Die Rechtsbehelfe des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren nach den gleichen Bestimmungen wie die Rechtsbehelfe wegen Sachmängel. Einlassungen von HANNING-KAHL zu Vertragswidrigkeiten bzw. Rechtsmängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige. 
7. Der Kunde ist berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des UN-Kaufrechts von HANNING-KAHL Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen oder den Kaufpreis herabzusetzen. Weitergehende Ansprüche auf Erfüllung stehen dem Kunden nicht zu. HANNING-KAHL ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-7. vertragswidrige Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder Rechtsbehelfe des Kunden durch Erteilung einer Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden. 

VI. Vertragsaufhebung 
1. Ohne Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrages nur berechtigt, nachdem er HANNING-KAHL die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Wenn der Kunde Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonst Erfüllung geltend macht, ist er über eine angemessene Zeit an den Rechtsbehelf gebunden, ohne den Vertrag aufheben zu können. Der Kunde hat die Aufhebung des Vertrages im übrigen innerhalb angemessener Frist, schriftlich und unmittelbar an HANNING-KAHL zu erklären. 
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann HANNING-KAHL den Vertrag ersatzlos ganz oder teilweise aufheben, wenn der Kunde der Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber HANNING-KAHL oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht. 
Das Gleiche gilt, wenn HANNING-KAHL unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn HANNING-KAHL die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind. 
 

VII. Schadensersatz  
1. HANNING-KAHL ist im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet: 
a) Der Kunde ist in erster Linie zu Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen. 
b) HANNING-KAHL haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten oder Subunternehmern oder für von dem Kunden mit verursachte Schäden. Auch haftet HANNING-KAHL nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder sonstigen Umständen eintreten und von HANNING-KAHL nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im übrigen haftet HANNING-KAHL nur, soweit die Organe oder das Personal von HANNING-KAHL vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzen. 
c) Im Falle der Haftung ersetzt HANNING-KAHL im Rahmen der Grenzen nach 
Buchstab. d) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er für den Kunden nicht abwendbar und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für HANNING-KAHL bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde HANNING-KAHL vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn die Ware nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden Bedingungen eingesetzt wird. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird. 
d) HANNING-KAHL haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter Lieferung für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des jeweiligen Leistungswertes begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten von HANNING-KAHL. 
e) Die vorstehenden Regelungen b) bis d) gelten nicht, soweit ungeachtet der Rechtswahl in IX. Punkt 3 gesetzliche Regelungen anzuwenden sind, die zwingend eine weitergehende Haftung vorsehen. Soweit deutsches Recht Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HANNING-KAHL, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. Die Haftungsbeschränkungen gelten in diesem Fall sodann nicht, soweit HANNING-KAHL den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit HANNING-KAHL und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
f) Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen HANNING-KAHL, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung. 
g) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von HANNING-KAHL gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HANNING-KAHL. 
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von HANNING-KAHL ist der Kunde gegenüber HANNING-KAHL zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet: 
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten  Währung in Oerlinghausen/Germany maßgeblichen Zinssatzes. 
b) Bei deutlich verspäteter oder ausbleibender Abnahme der Lieferung durch den Kunden ist HANNING-KAHL berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. 

VIII. Sonstige Regelungen 
1. Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum von HANNING-KAHL. Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr in Ziffer III.-8. wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht verändert. 
2. Ohne Verzicht von HANNING-KAHL auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde HANNING-KAHL uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen HANNING-KAHL erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von HANNING-KAHL gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der HANNING-KAHL entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. 
3. An von HANNING-KAHL in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich HANNING-KAHL alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Knowhow vor.
4. Der Kunde hat das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit der Ware gelieferter Software. Die Nutzung der Software ohne Zusammenhang mit der gelieferten Ware sowie die Weitergabe der Software an Dritte sind nicht gestattet.
5. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen usw. sind ausschließlich in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.  

IX. Allgemeine Vertragsgrundlagen 
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von HANNING-KAHL mit dem Kunden ist Oerlinghausen/ Germany. Diese Regelung gilt auch, wenn HANNING-KAHL die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rück abzuwickeln sind. Die Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F oder der Gruppe C oder von Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel. HANNING-KAHL ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Kunden zu verlangen. 
2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englischsprachigen Fassung sowie die in  Germany maßgeblichen Gebräuche. Das UN-Kaufrecht gilt über seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Verkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 
3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zur Gerichtszuständigkeit und der Einbeziehung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen. Außerhalb der Geltung des UN-Kaufrechts bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach dem unvereinheitlichten schweizerischen Recht, namentlich dem Schweizer Obligationenrecht.
4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des London Court of International Arbitration (LCIA) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 5.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch oder englisch sein. HANNING-KAHL ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben. 
5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
 

1. Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen 
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen des Vertragspartners entgegennehmen und der Vertragspartner bei Lieferung auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. 
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
1.3 Ergänzend zu diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten unsere Qualitätssicherungsrichtlinien in der jeweils aktuellen Fassung. Diese sind einsehbar unter https://qualitaetsrichtlinien.hanning-kahl.de. 
1.4 Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden. Der Widerspruch ist zu senden an: Hanning & Kahl GmbH & Co.KG, Abt. GE, Postfach 1342, 33806 Oerlinghausen. 

2. Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen, Vertraulichkeit, Material 
2.1 Bestellungen erfolgen durch uns stets schriftlich; mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 
2.2 Der Vertragspartner kann die Bestellung nach seiner Wahl innerhalb von zehn Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass er uns innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusendet, wenn nicht bei der Bestellung eine andere Annahmefrist von uns vorgesehen ist. 
2.3 Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (insbesondere Muster, Modelle, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form) bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sowie nach Erledigung des Auftrags sind uns die Unterlagen vom Vertragspartner kostenfrei zurückzugeben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen und zurückzubehalten. 
2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 
2.5 Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen gestellt, bleiben diese unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Feuer, Wasser und Diebstahl versichern. Der Vertragspartner darf die Werkzeuge etc. Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Die Werkzeuge oder ähnlichen Vorrichtungen sind durch den Vertragspartner als unser Eigentum kenntlich zu machen und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung zu machen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn sie vom Vertragspartner nicht mehr zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages benötigt werden oder wir den Vertragspartner zur Herausgabe der Gegenstände auffordern. 
2.6 Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Material gestellt, bleibt dies unser Eigentum; jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für uns. Bei Verbindung, Verarbeitung und Vermischung erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. 

3. Preise, Rechnungsstellung, Verpackung 
3.1 Die in der jeweiligen Bestellung angegebenen Preise sind Netto-Preise einschließlich Verpackung und Fracht ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. 
3.2 Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 
3.3 Die von uns angegebene Bestellnummer ist in jeglichem Schriftverkehr, insbesondere auf Lieferscheinen und Rechnungen anzugeben. 
3.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Lieferung überlassenes Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir das Verpackungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen. 

4. Zahlung und Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt 
4.1 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Barzahlung, Überweisung oder per Scheck. 
4.2 Zahlungen sind 30 Tage nach mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt - je nachdem, was zuletzt eintritt - zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen ist der Eingang der letzten Teilmenge, bei verfrühter Lieferung der vereinbarte Liefertermin maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware oder Rechnung sind wir berechtigt, 3% Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen. 
4.3 Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, kann der Vertragspartner Zinsen in Höhe von 5 % p.a. geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Schadens dem Vertragspartner vorbehalten. 
4.4 Einen evtl. vom Vertragspartner erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur gegen uns gelten, wenn dieser als einfacher Eigentumsvorbehalt erklärt wird; ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt hat keine Gültigkeit. 

5. Abtretungsverbot 
Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorausabtretungen aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. 

6. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug 
6.1 Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an die von uns in der Bestellung angegebene Versandanschrift. 
6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanleitungen u.ä.) unentgeltlich und kostenfrei bei Lieferung der Ware zu übergeben und zu übereignen. 
6.3 Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Bestellung. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung unter Abdruck unserer Bestellnummer beizufügen. 
6.4 Der Vertragspartner ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen. 
6.5 Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen. 
6.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Eintreffen der Ware an der von uns in der Bestellung angegebenen Versandanschrift auf uns über. 
6.7 Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt. 
6.8 Der Vertragspartner gerät mit der Lieferung in Verzug, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist. 
6.9 Im Falle des Lieferverzugs können wir für jede angefangene Woche, um den die Lieferfrist überschritten wird, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5% des Netto-Warenwertes geltend machen, höchstens jedoch 5% des Netto-Warenwertes. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist; der pauschalierte Schadensersatz ermäßigt sich dann entsprechend. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. 

7. Verweigerung der Abnahme, Annahmeverzug 
7.1 Wir sind berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie bei behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.
7.2 Bestehen die Hinderungsgründe i.S. der vorstehenden Ziffer für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, von Verträgen zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Lieferungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsfolgen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen. 
7.3 Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf 0,5% des Warenwertes für jede vollendete Woche des Gläubigerverzugs; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen (Schuldner-)Verzugs bleiben unberührt. 

8. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung 
8.1 Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Diese Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, solche Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB); diese steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. 
8.2 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. 

9. Gewährleistung (Haftung des Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen) 
9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. 
9.2 Die für die Sicherheit unserer Produkte relevanten Eigenschaften der von dem Vertragspartner gelieferten Produkte gelten als zugesichert (§ 276 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. BGB), wenn die Bedeutung dieser Eigenschaft für die Sicherheit unserer Produkte für den Vertragspartner aufgrund eigener Fachkunde erkennbar sein muss oder wir bei oder vor Vertragsschluss auf die Bedeutung der Eigenschaften für die Sicherheit unserer Produkte besonders hingewiesen haben. Dieser Hinweis kann durch Zeichnungen, Pläne, Prüfvorschriften o.ä. und durch verkehrsübliche Kürzel erfolgen. Weitergehende Abreden über die Zusicherung von Eigenschaften vor, bei oder nach Vertragsschluss bleiben unberührt; derartige Abreden können in allen Fällen auch mündlich oder durch Bezugnahme auf Zeichnungen, Pläne etc. getroffen werden. 
9.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre seit Gefahrübergang. Bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise von uns oder unseren Abnehmern für ein Bauwerk verwendet worden sind, beträgt die Verjährungsfrist 6 Jahre seit Gefahrübergang. 
9.4 Mängelrügen, die uns nach § 377 HGB obliegen, gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen seit Entdeckung eines Mangels abgesandt werden. Geht die Mängelrüge dem Lieferanten trotz Absendung nicht zu, gilt die Mängelrüge als rechtzeitig, wenn wir sie unverzüglich nach Feststellung des fehlenden Zugangs dem Lieferanten mitteilen. 
9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Vertragspartner ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Vertragspartner unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigungen beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Vertragspartners davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 
9.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Die Aus- und Einbaukosten schließen auch die Kosten mit ein, die aufgewendet werden müssen, um die Produkte an ihrem Belegenheitsort nachzubessern oder auszutauschen. Der Belegenheitsort richtet sich nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte. Erfüllungsort des Nachbesserungsverlangens ist der jeweilige Belegenheitsort der Produkte. 
9.7 Weitergehende Rechte nach §§ 478, 479 BGB, bleiben in allen Fällen unberührt. 

10. Haftung 
10.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur - wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; 
- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; 
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder - in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz etc.); 
- bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer. 
10.2 Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 
10.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. 
10.3 Die Bestimmungen dieser Lieferbedingungen für Schadensersatzansprüche gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 
10.4 Von der vorstehenden Einschränkung der Haftung sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehlifen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die für die Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. Die Einschränkungen der vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 10.1 bis 10.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 

11. Produkthaftung 
11.1 Kommt es infolge fehlerhafter (§ 3 PHG), nicht sicherer, funktionsunwirksamer oder mangelhafter Produkte oder Entwicklungen oder Leistungen (im folgenden „unzureichende Leistungen“ genannt) des Vertragspartners zu Produkthaftungsfällen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von der Haftung aus solchen Produkthaftungsfällen freizustellen, soweit der Vertragspartner auch selbst aufgrund des Produkthaftungsrechts haftet. 
11.2 Kommt es infolge unzureichender Leistungen des Vertragspartners zu Rückrufaktionen oder behördlichen Marktüberwachungsmaßnahmen (z. B. Auflagen, Vertriebsbeschränkungen/-untersagungen, Sicherstellungen, Vernichtungen, Rückrufanordnungen, Produktwarnungen), die bei uns oder einem Abnehmer von uns oder dessen Abnehmer usw. durchzuführen oder zu erfüllen sind, trägt der Vertragspartner auch die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit er auch selbst aufgrund des Produkthaftungsrechts haftet. Wir werden den Vertragspartner über Fälle, in denen Rückrufaktionen oder behördliche Marktüberwachungsmaßnahmen bevorstehen, informieren. Wir werden den Vertragspartner in die Beurteilung der Risikolage einbeziehen und eine einvernehmliche Regelung über Umfang und Abwicklung der zu treffenden Maßnahmen anstreben. 
11.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 (zehn) Millionen Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Hierin liegt keine Begrenzung der Haftung des Vertragspartners. 
11.4 Bei einem Mitverschulden von uns bleibt § 254 BGB unberührt. 

12. Verjährung 
Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet frühestens drei Monate nachdem eine Seite ausdrücklich und schriftlich die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hat. 

13. Schlussbestimmungen 
13.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 
13.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung. 
13.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Oerlinghausen. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl jedoch auch an seinem Sitz Klage erheben. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Oerlinghausen, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 

1. Geltung der Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen 
Unsere Montage-, Reparatur-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen gelten, wenn wir Montageleistungen, Reparaturleistungen, Instandhaltungsleistungen oder sonstige Werk- oder Dienstleistungen zu erbringen haben. Sie gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

2. Preise 
2.1 Haben wir die Aufstellung oder Montage der von uns gelieferten Ware übernommen, trägt der Vertragspartner sämtliche dadurch veranlassten Kosten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 2.2. Das gilt nicht, wenn der vereinbarte Preis die Aufstellung oder Montage ausdrücklich einschließt. 
2.2 Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung rechnen wir Montage-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungen nach Zeitaufwand zuzüglich Reise-, Material-, Maschinen- und ggf. Entsorgungskosten ab. Für die Berechnung von Lagerkosten gilt Ziff. 4.6. 

3. Rechnungsstellung, Anzahlung, Abschlagsrechnungen, Sicherungsrechte 
3.1 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrages vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 5 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung. 
3.2 Wir können Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir auch für nicht in sich abgeschlossene Leistungen verlangen. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für den Vertragspartner. 
3.3 Anderweitige Rechte oder Ansprüche kraft Gesetzes oder Vereinbarung auf Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheit bleiben von den Bestimmungen dieser Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen unberührt. 

4. Unsere Leistungen 
4.1 Allgemeines 
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss auf besondere Verwendungszwecke und für ihn erkennbare Gefahren hinzuweisen. Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung erbringen wir unsere Leistung, wie sie in unseren Produktbeschreibungen beschrieben ist. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, gehört zu der von uns zu erbringenden Leistung nicht die Herstellung der Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistungsanbieter. 
4.2 Reparaturen/Instandsetzungen 
Soweit bei Vertragsschluss eindeutig festgelegt wurde, was Ursache des Fehlers und wie dieser im einzelnen zu beheben ist (einfache Reparatur), besteht unsere Leistung in der Beseitigung dieser Fehlerursache nach den Regeln der Technik. Anderenfalls (Reparatur mit verdeckter Fehlerursache) besteht unsere Leistung darin, den Fehler durch uns geeignet erscheinende Maßnahmen festzustellen und, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, zu beseitigen. Die Fehlersuche betreiben wir nach dem Stand der Technik. Es sind zunächst die wahrscheinlichste Ursache zu untersuchen und dann schrittweise die nächstmöglichen Fehlerquellen. Ist die Fehlerbeseitigung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, bleibt unser Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen unberührt. Das gilt nicht, wenn daran ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben. 
4.3 Inspektionen 
Bei Inspektionen besteht unsere Leistung in der Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer Anlage. Für den Umfang der durchzuführenden Untersuchungen sind die Auftragsbedingungen, soweit vorhanden und uns zur Verfügung gestellt, die Vorgaben des Anlagenherstellers und etwaige technische Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, sofern uns bekannt oder für uns erkennbar, maßgebend. Sofern das bei der Inspektion tunlich ist, werden etwaige defekte Teile anlässlich der Inspektion auf Kosten des Vertragspartners ersetzt. 
4.4 Wartung (Hauptuntersuchung)
Bei einer Wartung besteht unsere Leistung im Bewahren des Soll-Zustandes einer Anlage durch uns geeignet erscheinende Maßnahmen, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Für den Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sind die Auftragsbedingungen, soweit vorhanden und uns zur Verfügung gestellt, die Vorgaben des Anlagenherstellers und etwaige sonstige technische Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, sofern uns diese bekannt sind oder bekannt sein müssen, maßgebend. Etwaig defekte Teile sowie Teile, deren Austausch anlässlich einer Wartung tunlich ist, werden von uns auf Kosten des Vertragspartners ausgetauscht. 
4.5 Altteile 
Altteile des Vertragspartners, die anlässlich unserer Arbeiten ersetzt werden, entsorgen wir für den Vertragspartner auf seine Kosten. Das gilt nicht, wenn ein besonderes Interesse des Vertragspartners am Behalt erkennbar ist (beispielsweise zu Beweiszwecken oder aufgrund eines verbleibenden Restwertes). 
4.6 Lagerkosten 
Altteile, die nach der vorstehenden Ziffer nicht zu entsorgen sind, sowie die zu reparierende, zu inspizierende oder zu wartende Sache selbst verwahren wir während und nach unseren Arbeiten für den Vertragspartner. Dauert die Verwahrung länger als sechs Wochen, erheben wir ein angemessenes Lagergeld. Das Lagergeld beträgt pauschal € 100,00 je angefangener Woche. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten, uns der Nachweis höherer Lagerkosten vorbehalten. Wir werden den Vertragspartner zur Abholung der Sache auffordern. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach oder ist, in den Fällen, in denen wir den Transport übernommen haben, eine Lieferung an den Vertragspartner nicht möglich, werden wir dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Abholung setzen. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach, sind wir zur freihändigen Verwertung der Sache oder ggf. deren Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt und ermächtigt. 
4.7 Schulungen 
Sofern bei der Schulung nichts anderes bestimmt wird, ermächtigen unsere Schulungen nicht, erforderliche Wartungsleistungen, wie z.B. Hauptuntersuchungen, zu erbringen. 
4.8 Vermietung von Service-Geräten 
Besteht unsere Leistung in der Vermietung von Geräten, gilt was folgt: 
a) Die Miete ist zu entrichten für die Zeit ab Versand bis Rücklieferung in einem vertragsgerechten Zustand. 
4.9 Wir sind berechtigt, für die Leitungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden. 
b) Der Gegenstand wird von uns auf Kosten des Vertragspartners gegen Verlust und Beschädigung sowie Haftpflicht versichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die wir dem Vertragspartner auf Wunsch zur Verfügung stellen. Der Gegenstand darf nur dergestalt verwendet und aufbewahrt werden, dass Versicherungsschutz besteht. Die Kosten der Versicherung berechnen wir zusätzlich zu der vereinbarten Miete. 
c) Der Gegenstand ist vom Vertragspartner pfleglich zu behandeln. Eine Überlassung an Dritte ist unzulässig. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu informieren, wenn der Gegenstand zerstört oder beschädigt wurde oder Dritte Rechte daran geltend machen. Der Gegenstand ist nur für den von uns vorgegebenen Verwendungszweck zu verwenden. Sofern von dem Gegenstand erkennbar Gefahren ausgehen oder wir das bei Vertragsschluss vorgesehen haben, darf der Gegenstand nur von dazu geschultem oder sonst autorisiertem Personal verwendet werden. 
d) Ist der Gegenstand von uns in Betrieb zu nehmen und abzubauen, berechnen wir Inbetriebnahme und Abbau zusätzlich zu der vereinbarten Miete. Ziff. 2 gilt entsprechend. 

5. Kündigung durch den Vertragspartner 
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in den Fällen des § 649 Satz 1 BGB) sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 15% der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend. 

6. Pfandrecht 
Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. 

7. Gefahrtragung 
7.1 Der Vertragspartner trägt die Transportgefahr. Das gilt auch bei dem Transport durch unsere Mitarbeiter und wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarungen die Transportkosten tragen. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Transport auf seine Kosten gegen die versicherbaren Transportgefahren versichert. Ohne besondere Vereinbarung wird das Eigentum des Vertragspartners während es sich in unserem Besitz befindet durch uns nicht versichert. Auf besondere Weisung wird das Eigentum des Vertragspartners auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser und ähnliche Gefahren versichert. 
7.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Montage-, Instandhaltungs- oder sonstigen Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns insoweit neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter den vorbezeichneten Voraussetzungen die Mehrkosten. Weitergehende Rechte unsererseits bei Verschulden des Vertragspartners bleiben unberührt. 
7.3 Werden unsere Leistungen mit einer baulichen Anlage unmittelbar verbunden, so dass sie in deren Substanz eingehen, gilt ergänzend was folgt: Wird die ganz oder teilweise von uns ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten; zu vergüten sind außerdem die Kosten, die uns bereits entstanden, in den Vertragspreisen des ausgeführten Teils der Leistung jedoch nicht enthalten sind. 
7.4 Wir treten hierdurch bereits jetzt aufschiebend bedingt durch die Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche sämtliche Ansprüche gegen Dritte ab, die uns infolge des Untergangs der Leistung/Sache (Ziff. 7.1., 7.2., 7.3.) zustehen. 

8. Mitwirkung des Vertragspartners 
Für die Mitwirkung des Vertragspartners gilt was folgt: 
8.1 Rechtzeitig vor Beginn unserer Arbeiten sind wir über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und andere Besonderheiten zu unterrichten, soweit diese für uns von Bedeutung sind. 
8.2 Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe (z.B. Einbau des Erdkastens in den Gleiskörper, Transport der Stellvorrichtung in die Weiche (Erdkasten)), Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Absperrung der Baustelle, Beleuchtung, Betriebskraft (insbesondere 230 V AC und Versorgungsspannung von 600 V, Druckluft), Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. 
8.3 Sofern nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften erforderlich, ist der Vertragspartner zur Stellung von Sicherheitsposten in der erforderlichen Zahl verpflichtet. Sofern erforderlich ist ferner ein Steiger zu stellen. 
8.4 Die Mitwirkung des Vertragspartners (Ziff. 8.1., 8.2., 8.3.) muss gewährleisten, dass mit unseren Leistungen unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen werden kann. Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Vertragspartner obliegende Mitwirkungshandlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche bei Verschulden des Vertragspartners bleiben unberührt. 
8.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Verordnungen, behördliche Mitteilungen, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung der Leistung wünscht. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, uns vor Auftragserteilung sämtliche Unterlagen, Daten, Zeichnungen und sonstige Informationen in der von uns gewünschten Form, regelmäßig in schriftlich verkörperter Form, zur Verfügung zu stellen, die bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind. Etwaige durch Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Vertragspartner zu tragen. Wir haften nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind oder dadurch bedingt sind, dass falsche oder unvollständige Informationen an uns weitergeleitet wurden. 

9. Abnahme 
Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), gilt was folgt: Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen eine Woche nachdem der Vertragspartner die Leistung (oder einen Teil bei der Teilabnahme) in Benutzung genommen hat oder zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, auf diese Folge nach Fertigstellung besonders hinzuweisen. 

10. Ansprüche wegen Mängeln 
10.1 Dem Vertragspartner obliegen die in unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen genannten Rügeobliegenheiten. 
10.2 Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in allen Fällen nur zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen. 

1. Geltung der Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen
Unsere Internationalen Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen gelten, wenn wir Montageleistungen, Reparaturleistungen, Instandhaltungsleistungen oder sonstige Werk- oder Dienstleistungen zu erbringen haben. Sie gelten ergänzend zu unseren „Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden“.  
 

2. Abschluss der Vereinbarung, Umfang und Anwendung unserer internationalen Verkaufsbedingungen, Preise  
2.1 Um eine Leistungsvereinbarung zu schließen, nach der wir gemäß Ziffer 1 und deren Inhalt liefern müssen, gilt folgender in den Abschnitten II, IV, Ziffer 3, 4, 5, 6 und 7, V Ziffer 1, 2, 3, 5, 6 und 7, VI Ziffer 1 und 2, VII, VIII Ziffer 2, 3, 4 und 5, IX Ziffer 1 und 3 enthaltener Inhalt unserer mitgeltenden „Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden“ entsprechend.  
2.2 Haben wir die Aufstellung oder Montage der von uns gelieferten Ware übernommen, trägt der Vertragspartner sämtliche dadurch veranlassten Kosten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 2.3. Das gilt nicht, wenn der vereinbarte Preis die Aufstellung oder Montage ausdrücklich einschließt. 
2.3 Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung rechnen wir Montage-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungen nach Zeitaufwand zuzüglich Reise-, Material-, Maschinen- und ggf. Entsorgungskosten ab. Für die Berechnung von Lagerkosten gilt Ziff. 4.6. 

3. Rechnungsstellung, Anzahlung, Abschlagsrechnungen, Sicherungsrechte 
3.1 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrages vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 5 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung. 
3.2 Wir können Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir auch für nicht in sich abgeschlossene Leistungen verlangen. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe unserer Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für den Vertragspartner. 
3.3 Anderweitige Rechte oder Ansprüche kraft Gesetzes oder Vereinbarung auf Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheit bleiben von den Bestimmungen dieser Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen unberührt. 

4. Unsere Leistungen 
4.1 Allgemeines 
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss auf besondere Verwendungszwecke und für ihn erkennbare Gefahren hinzuweisen. Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung erbringen wir unsere Leistung, wie sie in unseren Produktbeschreibungen beschrieben ist. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, gehört zu der von uns zu erbringenden Leistung nicht die Herstellung der Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistungsanbieter. 
4.2 Reparaturen/Instandsetzungen 
Soweit bei Vertragsschluss eindeutig festgelegt wurde, was Ursache des Fehlers und wie dieser im einzelnen zu beheben ist (einfache Reparatur), besteht unsere Leistung in der Beseitigung dieser Fehlerursache nach den Regeln der Technik. Anderenfalls (Reparatur mit verdeckter Fehlerursache) besteht unsere Leistung darin, den Fehler durch uns geeignet erscheinende Maßnahmen festzustellen und, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, zu beseitigen. Die Fehlersuche betreiben wir nach dem Stand der Technik. Es sind zunächst die wahrscheinlichste Ursache zu untersuchen und dann schrittweise die nächstmöglichen Fehlerquellen. Ist die Fehlerbeseitigung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, bleibt unser Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen unberührt. Das gilt nicht, wenn daran ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben. 
4.3 Inspektionen 
Bei Inspektionen besteht unsere Leistung in der Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer Anlage. Für den Umfang der durchzuführenden Untersuchungen sind die Auftragsbedingungen, soweit vorhanden und uns zur Verfügung gestellt, die Vorgaben des Anlagenherstellers und etwaige technische Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, sofern uns bekannt oder für uns erkennbar, maßgebend. Sofern das bei der Inspektion tunlich ist, werden etwaige defekte Teile anlässlich der Inspektion auf Kosten des Vertragspartners ersetzt. 
4.4 Wartung (Hauptuntersuchung) 
Bei einer Wartung besteht unsere Leistung im Bewahren des Soll-Zustandes einer Anlage durch uns geeignet erscheinende Maßnahmen, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Für den Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sind die Auftragsbedingungen, soweit vorhanden und uns zur Verfügung gestellt, die Vorgaben des Anlagenherstellers und etwaige sonstige technische Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, sofern uns diese bekannt sind oder bekannt sein müssen, maßgebend. Etwaig defekte Teile sowie Teile, deren Austausch anlässlich einer Wartung tunlich ist, werden von uns auf Kosten des Vertragspartners ausgetauscht. 
4.5 Altteile 
Altteile des Vertragspartners, die anlässlich unserer Arbeiten ersetzt werden, entsorgen wir für den Vertragspartner auf seine Kosten. Das gilt nicht, wenn ein besonderes Interesse des Vertragspartners am Behalt erkennbar ist (beispielsweise zu Beweiszwecken oder aufgrund eines verbleibenden Restwertes). 
4.6 Lagerkosten 
Altteile, die nach der vorstehenden Ziffer nicht zu entsorgen sind, sowie die zu reparierende, zu inspizierende oder zu wartende Sache selbst verwahren wir während und nach unseren Arbeiten für den Vertragspartner. Dauert die Verwahrung länger als sechs Wochen, erheben wir ein angemessenes Lagergeld. Das Lagergeld beträgt pauschal € 100,00 je angefangener Woche. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten, uns der Nachweis höherer Lagerkosten vorbehalten. Wir werden den Vertragspartner zur Abholung der Sache auffordern. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach oder ist, in den Fällen, in denen wir den Transport übernommen haben, eine Lieferung an den Vertragspartner nicht möglich, werden wir dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Abholung setzen. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach, sind wir zur freihändigen Verwertung der Sache oder ggf. deren Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt und ermächtigt. 
4.7 Schulungen 
Sofern bei der Schulung nichts anderes bestimmt wird, ermächtigen unsere Schulungen nicht, erforderliche Wartungsleistungen, wie z.B. Hauptuntersuchungen, zu erbringen. 
4.8 Vermietung von Service-Geräten 
Besteht unsere Leistung in der Vermietung von Geräten, gilt was folgt: 
a) Die Miete ist zu entrichten für die Zeit ab Versand bis Rücklieferung in einem vertragsgerechten Zustand. 
b) Der Gegenstand wird von uns auf Kosten des Vertragspartners gegen Verlust und Beschädigung sowie Haftpflicht versichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die wir dem Vertragspartner auf Wunsch zur Verfügung stellen. Der Gegenstand darf nur dergestalt verwendet und aufbewahrt werden, dass Versicherungsschutz besteht. Die Kosten der Versicherung berechnen wir zusätzlich zu der vereinbarten Miete. 
c) Der Gegenstand ist vom Vertragspartner pfleglich zu behandeln. Eine Überlassung an Dritte ist unzulässig. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu informieren, wenn der Gegenstand zerstört oder beschädigt wurde oder Dritte Rechte daran geltend machen. Der Gegenstand ist nur für den von uns vorgegebenen Verwendungszweck zu verwenden. Sofern von dem Gegenstand erkennbar Gefahren ausgehen oder wir das bei Vertragsschluss vorgesehen haben, darf der Gegenstand nur von dazu geschultem oder sonst autorisiertem Personal verwendet werden. 
d) Ist der Gegenstand von uns in Betrieb zu nehmen und abzubauen, berechnen wir Inbetriebnahme und Abbau zusätzlich zu der vereinbarten Miete. Ziff. 2 gilt entsprechend. 
4.9 Wir sind berechtigt, für die Leitungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden.

5. Kündigung durch den Vertragspartner 
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in den Fällen des § 649 Satz 1 BGB) sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 15% der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend. 

6. Pfandrecht 
Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. 

7. Gefahrtragung 
7.1 Der Vertragspartner trägt die Transportgefahr. Das gilt auch bei dem Transport durch unsere Mitarbeiter und wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarungen die Transportkosten tragen. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Transport auf seine Kosten gegen die versicherbaren Transportgefahren versichert. Ohne besondere Vereinbarung wird das Eigentum des Vertragspartners während es sich in unserem Besitz befindet durch uns nicht versichert. Auf besondere Weisung wird das Eigentum des Vertragspartners auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser und ähnliche Gefahren versichert. 
7.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Montage-, Instandhaltungs- oder sonstigen Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns insoweit neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter den vorbezeichneten Voraussetzungen die Mehrkosten. Weitergehende Rechte unsererseits bei Verschulden des Vertragspartners bleiben unberührt. 
7.3 Werden unsere Leistungen mit einer baulichen Anlage unmittelbar verbunden, so dass sie in deren Substanz eingehen, gilt ergänzend was folgt: Wird die ganz oder teilweise von uns ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten; zu vergüten sind außerdem die Kosten, die uns bereits entstanden, in den Vertragspreisen des ausgeführten Teils der Leistung jedoch nicht enthalten sind. 
7.4 Wir treten hierdurch bereits jetzt aufschiebend bedingt durch die Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche sämtliche Ansprüche gegen Dritte ab, die uns infolge des Untergangs der Leistung/Sache (Ziff. 7.1., 7.2., 7.3.) zustehen. 

8. Mitwirkung des Vertragspartners 
Für die Mitwirkung des Vertragspartners gilt was folgt: 
8.1 Rechtzeitig vor Beginn unserer Arbeiten sind wir über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und andere Besonderheiten zu unterrichten, soweit diese für uns von Bedeutung sind. 
8.2 Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe (z.B. Einbau des Erdkastens in den Gleiskörper, Transport der Stellvorrichtung in die Weiche (Erdkasten)), Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Absperrung der Baustelle, Beleuchtung, Betriebskraft (insbesondere 230 V AC und Versorgungsspannung von 600 V, Druckluft), Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. 
8.3 Sofern nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften erforderlich, ist der Vertragspartner zur Stellung von Sicherheitsposten in der erforderlichen Zahl verpflichtet. Sofern erforderlich ist ferner ein Steiger zu stellen. 
8.4 Die Mitwirkung des Vertragspartners (Ziff. 8.1., 8.2., 8.3.) muss gewährleisten, dass mit unseren Leistungen unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen werden kann. Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Vertragspartner obliegende Mitwirkungshandlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche bei Verschulden des Vertragspartners bleiben unberührt. 
8.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Verordnungen, behördliche Mitteilungen, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung der Leistung wünscht. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, uns vor Auftragserteilung sämtliche Unterlagen, Daten, Zeichnungen und sonstige Informationen in der von uns gewünschten Form, regelmäßig in schriftlich verkörperter Form, zur Verfügung zu stellen, die bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind. Etwaige durch Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Vertragspartner zu tragen. Wir haften nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirklungspflichten zurückzuführen sind oder dadurch bedingt sind, dass falsche oder unvollständige Informationen an uns weitergeleitet wurden. 

9. Abnahme 
Ist unsere Leistung abzunehmen, gilt was folgt: Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen eine Woche nachdem der Vertragspartner die Leistung (oder einen Teil bei der Teilabnahme) in Benutzung genommen hat oder zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, auf diese Folge nach Fertigstellung besonders hinzuweisen. 

10. Mängelansprüche 
Der Vertragspartner hat unverzüglich auf offensichtliche Mängel hinzuweisen - spätestens bei Abnahme. Tritt zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel auf, der bei Abnahme nicht erkannt werden konnte, muss unverzüglich darauf hingewiesen werden. Ansprüche im Namen des Vertragspartners aufgrund von Mängeln bestehen nur, wenn der Vertragspartner tatsächlich die vorgenannte Verpflichtung zur Meldung von Mängeln eingehalten hat; Unter diesen Umständen ist ein Rechtsbehelf zugunsten des Vertragspartners vorgesehen.  Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, die in unseren Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden genannten Anforderungen zur Meldung von Mängeln einzuhalten.  

11. Schlussbestimmungen  
11.1 Soweit diese Bestimmungen für Montage- , Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen für den internationalen Betrieb keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen unserer Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden.  
11.2 Über die Bestimmungen dieser Bedingungen für Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungen für den internationalen Betrieb und die Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden hinaus richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner nach schweizerischem Recht.  
11.3 Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Gültigkeit dieser Bedingungen für Montage, Instandhaltung, Werk- und Dienstleistungen für internationale Operationen vorgesehen ist, werden gemäß den Schiedsregeln des Londoner Gerichts beigelegt. Das Court of International Arbitration (LCIA) verdrängt damit die gerichtliche Zuständigkeit. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern; Bleibt der Streitwert unter 5.000,00 €, gibt es nur einen Schiedsrichter. Schiedsort ist Zürich, Schweiz. Die Sprache des Schiedsgerichts kann Deutsch oder Englisch sein. Wir sind jedoch berechtigt, in bestimmten Fällen eine Klage bei den nationalen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder bei anderen inländischen oder ausländischen Gerichten einzureichen, die für solche Angelegenheiten zuständig sind.  
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen für die Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungen für den internationalen Betrieb ganz oder teilweise ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert. Die Parteien werden die ungültige Bestimmung durch eine gültige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftrisiko Gewissheit zu verschaffen.
(siehe Freistellungsbescheinigung Finanzamt Detmold).
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  • Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO)
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von Verträgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO)
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO)
Wenn personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung von Ihnen verarbeitet werden, haben Sie das Recht, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber zu widerrufen. Wenn wir Daten auf Basis einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DSGVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen. Wie lange werden die Daten gespeichert? Wir verarbeiten die Daten solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen – z.B. im Steuerrecht oder in Bezug auf Gesundheitsdaten – werden die betreffenden personenbezogenen Daten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht wird geprüft, ob eine weitere Erforderlichkeit für die Verarbeitung vorliegt. Liegt eine Erforderlichkeit nicht mehr vor, werden die Daten gelöscht. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen. An welche Empfänger werden die Daten weitergegeben? Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur statt, wenn dies für die Durchführung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, die Weitergabe auf Basis einer Interessenabwägung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig ist, wir rechtlich zu der Weitergabe verpflichtet sind oder Sie insoweit eine Einwilligung erteilt haben. Wenn erforderlich, werden externe Dienstleister als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) datenschutzkonform eingebunden. Wo werden die Daten verarbeitet? Ihre personenbezogenen Daten werden von uns ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verarbeitet. Eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten findet nicht statt und ist auch nicht in Planung. Ihre Rechte als „Betroffene“ Sie haben das Recht auf Auskunft über die von uns zu Ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bei einer Auskunftsanfrage, die schriftlich erfolgt, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Nachweise von Ihnen verlangen, die belegen, dass Sie die Person sind, für die Sie sich ausgeben. Ferner haben Sie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, soweit Ihnen dies gesetzlich zusteht. Ferner haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt für ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Insbesondere haben Sie ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 DSGVO gegen die Verarbeitung Ihrer Daten im Zusammenhang mit einer Direktwerbung, wenn diese auf Basis einer Interessenabwägung erfolgt. Beschwerderecht Sie haben das Recht, sich über die Verarbeitung personenbezogenen Daten durch uns bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren. Sollten Sie der Meinung sein, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht unter Einhaltung der Datenschutzgesetze erfolgt, würden wir Sie höflich darum bitten, sich mit unserem Datenschutzbeauftragten in Kontakt zu setzen.

Qualitätssicherungsrichtlinien der Hanning & Kahl GmbH & Co. KG (nachfolgend H & K genannt)

Präambel:

H & K strebt mit seinen Lieferanten eine qualitative und dauerhafte geschäftliche Verbindung und Partnerschaft an, um den weltweiten Einsatz der jeweiligen Produkte störungsfrei sicherzustellen. Ziel dieser Qualitätssicherungsrichtlinien ist, die vertraglichen Eckpunkte der technischen und organisatorischen Zielsetzungen und Voraussetzungen, die zur Sicherung der Qualität, der Produktentwicklung und der jeweiligen Produkte erforderlich sind, verbindlich festzuschreiben. Das Ziel von H & K ist eine ständige Qualitätsverbesserung der Produkte zu erreichen unter Beachtung der relevanten Bedürfnisse der Kunden von H & K sowie der Situation und Entwicklungen im Markt.

§ 1 Geltungsbereich der Qualitätssicherungsrichtlinien

1. Diese Qualitätssicherungsrichtlinien gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Lieferanten an H & K, ohne dass es einer gesonderten Erwähnung oder Einbeziehung der Qualitätssicherungsrichtlinien in die jeweiligen Einzelverträge bedarf. 

2. Soweit zusätzliche Waren bzw. produktbezogene Vereinbarungen erforderlich sind, werden H&K und der Lieferant eine entsprechende Vereinbarung auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Vereinbarung treffen. Diese gesonderten Vereinbarungen werden ebenfalls Vertragsbestandteil zwischen H & K und dem Lieferanten und gelten zusätzlich zu den jeweiligen Kauf- und Lieferverträgen bzw. dieser Vereinbarung.

3. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gegenüber H & K. H & K hat das Recht, diese Vereinbarungen mit den Unterlieferanten jederzeit einzusehen und sich Kopien zuschicken zu lassen.

§ 2 Qualitätsziel

1. Das Ziel dieser Qualitätssicherungsrichtlinien ist die Zufriedenheit der Kunden von H & K und die Einhaltung sämtlicher Qualitätsrichtlinien, die auf die Verträge von H & K mit seinen Kunden anwendbar sind, insbesondere die Bestimmungen im Bereich Bahn/Railway am jeweiligen Bestimmungsort der Leistungen. Alle Leistungen des Lieferanten und sämtliche Lieferungen des Lieferanten an H & K und/oder direkt an die Kunden von H & K müssen den vereinbarten Anforderungen genügen sowie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen, inklusive eventueller DIN- bzw. EN-Normen, Verordnungen oder sonstiger vergleichbarer Bestimmungen. Der Lieferant wird jeweils unverzüglich prüfen, ob die ihm von H & K zur Verfügung gestellten Dokumente offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend von einem eventuellen Muster sind. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, wird er H & K unverzüglich schriftlich hierüber unterrichten.

2. Der Lieferant und dessen Unterlieferanten sind einem 0-Fehlerziel verpflichtet. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Leistungen zur Erreichung dieses Zieles ständig zu optimieren. Der Lieferant verpflichtet sich, durch eine präventive Qualitätsvorausplanung und konsequente Serienüberwachung mit dem Schwerpunkt der Fehlervermeidung und ständiger Verbesserungen, dieses Ziel zu erreichen.

3. Der Lieferant ist für die Sach-, Spezifikations-, Qualitäts- und ggfls. mustergerechte Lieferung der Produkte und die Handhabung ggfls. von H & K bereitgestellter Werkzeuge, Produktionsmittel bzw. Produkte sowie die Steuerung der internen Produktionsprozesse verantwortlich. Der Lieferant ist auch für die Sicherung der Langzeitverfügbarkeit der Rohmaterialien, die für die Herstellung der Produkte benötigt werden, verantwortlich. Änderungen sind H & K unverzüglich und rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

§ 3 Qualitätsmanagement

1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Anwendung und permanenten Weiterentwicklung seines QM-Systems. Basierend auf den Anforderungen des Kundensektors von H & K, also den Bereich Bahn, Schienenverkehr, Railway, wird der Lieferant mindestens folgendes Zertifikat vorlegen:

- DIN EN ISO 9001:2015

Empfohlene Zielmanagementsysteme im erweiterten Anwendungsbereich:
- DIN ISO/TS 22163:2017 (Rail)
- ISO 45001:2018 (Arbeitssicherheit)
- ISO 14001 (Umweltmanagement)
- DIN EN 15085-2 (Schweißen)
- Sustainability - Nachhaltigkeit

Verfügt der Lieferant über kein extern zertifiziertes QM-System sind individuelle Maßnahmen mit H & K abzustimmen (Zentrale Funktionen – Bereich GQ).

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Tätigkeiten entsprechend den Beschreibungen der vorstehenden Richtlinien und relevanten Normen sowie Standards und mit der höchstmöglichen Qualität auszuführen und somit die Qualität seiner Geschäftsprozesse sowie ggfls. bestehende Risiken seiner Produkte und Dienstleistungen entsprechend den Bedürfnissen der auf diese Qualitätssicherungsvereinbarung anwendbaren Marktbereiche und der Marktbereiche von H & K sicherzustellen. Der Lieferant verpflichtet sich gleichfalls, die Anforderungen dieser Richtlinie umzusetzen und jederzeit sicherzustellen. 

2. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils aktualisierte Version der nachfolgenden Zertifikate unaufgefordert an H & K zu senden, und zwar an die folgende Adresse:

HANNING & KAHL GmbH & Co. KG
GQ
Rudolf-Diesel-Straße 6
33813 Oerlinghausen
Deutschland

Dies betrifft die folgenden Zertifikate sowie sonstige Zertifikate, die für die jeweils spezifischen Länder, für die die Produkte vorgesehen sind, Anwendung finden. Daneben ist der Lieferant verpflichtet, H & K jederzeit auf Anfrage die jeweils aktuelle Version des Zertifikats zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus können produktbezogen weitere Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem von H & K vorgegeben werden. Diese werden sodann zwischen H & K und dem Lieferanten, insbesondere im Rahmen der einzelnen Bestellungen, vereinbart.

§ 4 Umweltmanagement und Sozialstandards

1. Ziel für den Lieferanten ist die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems. 

2. Sämtliche Umweltvorgaben sind vom Lieferanten einzuhalten, und zwar jedwede gesetzlichen und behördlichen Auflagen/Bestimmungen, Verordnungen etc., wie z. B. REACH/RoHS sowie produktspezifische Anforderungen. 

Der Lieferant ist verpflichtet, gültige und verständliche Vorschriften und Verfahren aufzustellen und zu verfolgen, um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Arbeitsbedingungen, die grundlegende Menschenrechte verletzen, sind verboten und zu unterlassen.

3. Die Verwendung von Produkten mit „Konfliktmineralien“, die aus dem Erz Coltan gewonnen werden, wie z.B. Niob und Tantal sowie Zinn, Gold, Wolfram, und deren Derivate, welche in der Demokratischen Republik Kongo oder den angrenzenden Staaten abgebaut werden, ist gemäß den Vorgaben des US-amerikanischen Bundesgesetzes Dodd-Frank Act SEC 1502 auszuschließen.

§ 5 Auditierungen

H & K ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, aber auch bei Auftreten von Qualitätsproblemen oder im Rahmen von Prozessoptimierungen, ein Prozessaudit durch eigene Mitarbeiter durchzuführen. 

Nach einer Anfrage von H & K ist der Lieferant verpflichtet, H & K oder den von H & K beauftragten Dritten die Möglichkeit einer Auditierung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Anfrage bei dem Lieferanten zu ermöglichen.

§ 6 Qualitätsplanung

H & K und der Lieferant führen eine Qualitätsplanung in mehreren Schritten und auf mehreren Ebenen durch, und zwar wie folgt:

1. Bestellung/Technische Unterlagen

Der Lieferant erhält von H & K im Rahmen und zusammen mit der Bestellung technische Unterlagen im Hinblick auf die Spezifikationen der Produkte. Der Lieferant ist sodann verpflichtet, sämtliche Unterlagen zu prüfen (z. B. Zeichnungen, Aufstellungen, Beschreibungen, Bilder, Normen etc.) und auf Punkte hinzuweisen, die dem Lieferanten unverständlich, unklar oder unrichtig erscheinen. H & K wird daraufhin dem Lieferanten entsprechende Hinweise erteilen oder neue Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Lieferant ist sodann verpflichtet, diese neuen Unterlagen innerhalb seines Unternehmens und auch bei seinen Unterlieferanten zu verteilen bzw. auszutauschen und an diese weiterzuleiten. Unterlagen, die durch neue Unterlagen ersetzt worden sind, sind zu vernichten oder an H & K zurückzusenden.

Der Lieferant überprüft sodann die von H & K in Auftrag gegebenen Leistungen hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit und Produzierbarkeit. Produzierbar in diesem Zusammenhang bedeutet, dass das angefragte Produkt unter Serienproduktionsbedingungen hergestellt werden kann, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen, die allerdings nicht abschließend sind:

- Termine
- Spezifikationen
- Kapazitäten/Mengen
- Lastenheft/Pflichtenheft
- Zeichnungen/Prüfvorschriften/Normen/Rechtliche Vorschriften

Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile gemäß den Spezifikationen von H & K zu prüfen Eventuelle Einwände/Probleme werden H & K unverzüglich und rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.

Ist der Lieferant in der Lage die geforderten Prüfungen durch eigene, umfangreichere Prüfungen zu ersetzen, ist dieses mit H & K individuell abzustimmen (z. B. Elektronik Fertigung).

2. Projektplanung

Der Lieferant erstellt zum Zwecke der Projektplanung jeweils einen Projektplan. Folgende Inhalte muss der Projektplan zwingend aufweisen, es sei denn, dass die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbaren:

- Erstellung eines Planes im Hinblick auf die Überprüfung der Produktion.
- Erstellung eines Plans für die Erstbemusterung (FAI).
- Vorhaltung von betrieblichen Kapazitäten. (betriebliche Ressourcenplanung)
- Erstellung eines Plans für den Produktionsstart und die laufende Produktion inklusive Start- und Zieltermine sowie die eventuelle Bereitstellung von Roh- oder Teilfertigwaren.

Der Lieferant wird den Projektstatus regelmäßig und auf Anforderung an H & K kommunizieren.

3. Planung der Überprüfung

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Produktion die nachfolgend im einzelnen aufgeführten Prüfschritte und Prüfnormen eingehalten werden. Dabei werden insbesondere die folgenden Positionen berücksichtigt:

- Dokumentationspflicht,
- Prüfmerkmale,
- Prüfmittel,
- Prüfhäufigkeit,
- Prüfmethode (Prüfart, Stichproben etc.).

§ 7 Qualitätsbewertung von Konstruktions- und Produktionsergebnissen

Der Lieferant verpflichtet sich, im Sinne der Zielsetzungen dieser Richtlinien ständige Qualitätsverbesserungen vorzunehmen und ist verpflichtet, laufend Qualitätsbewertungen im Hinblick auf die Konstruktions- und die Produktionsergebnisse vorzunehmen. Die Bewertung erfolgt jeweils gegenüber, also im Vergleich zu den vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere dem Lasten- bzw. Pflichtenheft. Sofern Abweichungen ermittelt werden, sind vom Lieferanten Korrekturmaßnahmen zu planen und umzusetzen und gegenüber H & K schriftlich zu kommunizieren. Daraus resultierende eventuelle Zusatzkosten trägt der Lieferant, es sei denn, er weist nach, dass die Korrekturen durch Handlungen von H & K verursacht wurden.

§ 8 Bemusterung (Freigabeprozess Serienlieferung für Lieferanten)

1. Bei neuen Lieferanten oder bei Veränderungen von Produkten (z. B. technische Änderungen oder Standortverlagerungen) ist der Lieferant verpflichtet, vor Serienbeginn den Nachweis zu erbringen, dass die in Zeichnungen und Spezifikationen festgelegten Qualitätsanforderungen erreicht werden. Um dies sicherzustellen, sind Bemusterungen der Produkte vorzunehmen.

2. Die Bemusterung erfolgt gemäß ISO/TS 22163 (entsprechend Erstmusterbestellung). 

3. Der Lieferant fertigt Musterteile – Werden bei der Überprüfung dieser Musterteile Abweichungen von der Zeichnung oder der Spezifikation festgestellt, unabhängig davon, wie geringfügig diese sind, und können diese nicht mehr kurzfristig korrigiert werden, so ist mindestens 5 Tage vor dem festgelegten Bemusterungstermin eine entsprechende schriftliche Erlaubnis bei H & K durch den Lieferanten, ebenfalls schriftlich, zu beantragen. Wird diese Erlaubnis zur Abweichung durch H & K abge-lehnt oder nur mit Auflagen freigegeben, so ist vom Lieferanten nach Erhalt dieses Schreibens von H & K kurzfristig ein Plan zur Erreichung der uneingeschränkten Freigabe bei H & K einzureichen, und zwar 2 Tage nach Zugang des Schreibens von H & K. Der Termin für eine erforderliche Nachbemusterung ist schriftlich zu vereinbaren.

4. Eine Lieferung von Produkten an H & K ist nur nach einer Bemusterungsfreigabe bzw. der Vorlage einer Abweicherlaubnis mit Sonderfreigabe durch H & K möglich. Dies gilt auch für den Fall von Änderungen.

5. Sollten H & K durch Verzug oder Mangel der Bemusterung durch den Lieferanten Schäden entstehen, so sind diese vom Lieferanten zu tragen.

§ 9 Prozessverifizierung / Produktion / Serienüberwachung

1. Der Lieferant ist verpflichtet, durch geeignete Prüfmethoden eine systematische Überwachung seiner Produktion zu gewährleisten. Der Lieferant sichert zu, durch eine planmäßige Überprüfung und Dokumentation seines Prozesses einen stabilen und zuverlässigen Produktionsablauf zu erreichen und damit die Qualität der hergestellten Produkte zu sichern.

2. Für den Fall, dass Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen auftreten, ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich die Ursachen zu analysieren, Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten und ihre Wirksamkeit H & K nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, H & K unverzüglich über die Analyse der Ursachen (8D-Report) sowie die Einleitung der Verbesserungsmaßnahmen zu informieren. 
Nach Auftreten der Prozessstörung bzw. Qualitätsabweichung hat der Lieferant binnen 3 Tagen die Ursachen zu analysieren und binnen weiterer 2 Tage die Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. Hierüber ist H & K unverzüglich, also unmittelbar nach Ablauf der Frist, schriftlich zu informieren. Innerhalb von 2 Tagen nach Einleitung der Verbesserungsmaßnahmen ist der Lieferant verpflichtet, die Wirksamkeit der Maßnahmen H & K gegenüber nachzuweisen. H & K kann zu jedem Zeitpunkt weitere schriftliche Nachweise sowohl zur Ursachenanalyse, zu den Verbesserungsmaßnahmen, aber auch zum Nachweis der Wirksamkeit vom Lieferanten verlangen.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine umfassende Warenausgangskontrolle im Sinne einer Qualitätsendkontrolle einzuführen, zu unterhalten und fortlaufend zu überwachen und diese auf Verlangen H & K jederzeit schriftlich nachzuweisen. Die Qualitätsendkontrolle umfasst die Überprüfung der wichtigsten Produktparameter, also der von H & K mitgeteilten Produktanforderungen. H & K ist berechtigt, die Prüfparameter festzulegen, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind. Weitere Prüfungen hat der Lieferant in Abstimmung mit H & K festzulegen. Die einzelnen Prüfparameter sind H & K auf Verlangen mitzuteilen.

4. Der Lieferant verpflichtet zudem auch seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus diesem Vertrag. H & K kann vom Lieferanten dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems bei seinen Unterlieferanten überzeugt hat.

§ 10 Kennzeichnung, Lagerung und Verpackung

1. Die Werkzeuge, Produkte, Teile und Verpackungen sind so zu erstellen bzw. zu entwerfen, kennzeichnen, lagern und verpacken wie von H & K vorgegeben. Einzelheiten sind in den jeweiligen Bestellungen, technischen Spezifikationen, technischen Lieferbedingungen, Werkzeugverträgen, zugehörigen Normen, gesetzlichen Bestimmungen, etc. festgelegt.

2. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transportes und der Lagerung erkennbar ist. Abweichungen von der Kennzeichnungspflicht bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Produkte bzw. der Verpackung oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte bzw. Produktchargen betroffen sein können.

Der Lieferant erstellt eine vollständige und leicht nachvollziehbare Dokumentation, die den Produktionsablauf für jede hergestellte Produktcharge sowie alle anderen Sachverhalte, die für die Qualität der Produkte ausschlaggebend ist, protokolliert (Chargendokumentation). Diese Chargendokumentation muss es H & K ermöglichen, die einzelnen Produktionsschritte nachzuverfolgen und muss geeignet sein, die Produkte und deren Herstellung bis zu den eingesetzten Rohmaterialien zurückzuverfolgen.
Der Lieferant verpflichtet sich, im Falle eines Qualitätsproblems die Fertigungsdaten und die Chargendokumentation innerhalb von 24 Stunden H & K zur Verfügung zu stellen. 

§ 11 Rückverfolgbarkeit und Dokumentation

1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Falle eines festgestellten Fehlers für eine Rückverfolgbarkeit derartiger Mängel zu sorgen, also dass eine Eingrenzung der Mängel schadhafter Teile möglich ist. Die dazu erforderlichen Daten und der Grad der Rückverfolgbarkeit wird bei Zeichnungsteilen durch Einbringung der Teilekennzeichnung gemäß H & K Zeichnung sichergestellt und bei Vormaterial durch entsprechende organisatorische Maßnahmen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, H & K für den Fall, dass er durch Dritte in Anspruch genommen wird, Einsicht in die hierfür einschlägigen Qualitätsdokumentationen zu gewähren und diese, soweit für die Beweisführung von H & K erforderlich, H & K vorübergehend auf Wunsch auch im Original zur Verfügung stellen.

§ 12 Weitergehende Dokumentationspflicht

1. Der Lieferant ist verpflichtet, für den Fall, dass H & K ihm im Hinblick auf die Produkte und Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 besondere Merkmale mitteilt, diese im Detail und während der gesamten Produktion zu beachten, da H & K in dem speziellen Marktsegment besonderen gesetzlichen Regelungen und Normen unterfällt und auch von seinen Kunden vorgegebene vertragliche Verpflichtungen einhalten muss. Abweichungen bei der Lebensdauer der Produkte, der Produktsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Montage, die Funktion oder die Qualität sind hierbei in jedem Einzelfall und bei jedem Auftrag von besonderer Bedeutung. Diese Parameter werden von den Kunden von H & K sowie Normen und gesetzlichen Vorschriften vorgegeben und sind vom Lieferanten einzuhalten. H & K ist berechtigt, entsprechende Weisungen zur Prüfung, Überwachung und Einhaltung im Rahmen der Produktion  jederzeit vorzugeben und abzuändern. Der Lieferant ist verpflichtet diese unverzüglich umzusetzen. 

Besondere Merkmale, die einen Einfluss auf die Produktsicherheit, körperliche Unversehrtheit und Sicherheit von Personen oder die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften haben, sind in der Produktion des Lieferanten entsprechend zu kennzeichnen und von diesem in der Prozessplanung und Prüfplanung besonders zu berücksichtigen und deren Erfüllung entsprechend umzusetzen.

2. Das Gleiche gilt für Produktmerkmale, die die Tauglichkeit und Funktionalität des Produktes zum Gegenstand haben, von H & K mitgeteilt wurden und/oder sich aus den Inhalten des Vertrages oder den Umständen ergeben.

3. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Produkte mit den vorstehenden besonderen Merkmalen in allen Stufen des Materialflusses eindeutig gekennzeichnet werden. Es darf keine Vermischung mit anderen Produkten geben. Die entsprechenden Produkte mit diesen besonderen Merkmalen müssen vor dem Hintergrund der geltenden Qualitätsrichtlinien, die bei H & K gelten, vom Lieferanten geprüft und überwacht werden. 

4. H & K ist berechtigt, im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen besonderen Merkmale jederzeit Qualitätsvorgaben und Vorgaben zur Überprüfung nach Maßgabe des eigenen Qualitätsmanagements oder des Qualitätsmanagements und/oder Anforderungen ihrer Kunden an den Lieferanten weiterzugeben.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Rückverfolgbarkeit der entsprechenden Produkte sicherzustellen.

§ 13 Serienlieferung

1. Der Lieferant sichert zu, H & K entsprechend den vereinbarten Liefermengen, Spezifikationen, Qualität und Terminen mit den Produkten versorgen zu können. Der Lieferant ist insoweit verpflichtet, zur Vermeidung von Störungen und Maschinenausfällen entsprechende Wartungsarbeiten vorbeugend vorzunehmen.

2. Im Hinblick auf fehlerhafte Teile oder solche Teile, die nach Meinung von H & K und/oder des Lieferanten einem Fehlerverdacht unterliegen, ist der Lieferant verpflichtet, dass diese selektiert, gekennzeichnet und von den übrigen Teilen getrennt aufbewahrt werden. H & K ist hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

§ 14 Eingangsprüfung, Mängelanzeige und Versicherung

1. H & K ist nicht verpflichtet, eine Wareneingangskontrolle durchzuführen, sondern wird die Produkte nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge überprüfen. Solche Mängel wird H & K unverzüglich rügen. Im Weiteren wird H & K dem Lieferanten Mängel anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt worden sind. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. H & K ist von der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB diesbezüglich befreit.

2. Eine vor der Feststellung des Mangels eventuell erfolgte Zahlung stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig geliefert wurde. 

3. Der Lieferant ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss H & K den Abschluss oder das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in nachfolgend genannter Höhe auf eigene Rechnung nachzuweisen (z. B. durch eine Bestätigung der Versicherung). Der Lieferant ist für Personen-, Sach und Vermögensschäden bis zu 15 Millionen € pro Schadensfall und pro Jahr versichert. Die Haftung des Lieferanten, insbesondere für von der Versicherung nicht erfasste Schäden, bleibt unberührt.

§ 15 Beanstandungen

1. Hinsichtlich eventueller Beanstandungen gelten die Regelungen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der H & K. Die dort aufgeführten Besonderheiten in Ziffer 11 gelten unmittelbar zwischen den Parteien, ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen in die jeweiligen Einzelverträge bedarf.

2. Erfüllungsort für die Nachbesserung des Lieferanten ist der jeweilige Belegenheitsort der Sache, also der Ort, an den H & K die Sache geliefert bzw. der Kunde von H & K diese verbracht hat. Dem Lieferanten ist bekannt, dass H & K die vom Lieferanten gelieferten Sachen an seine Kunden weitervertreibt. Der Lieferant hat sich gegebenenfalls über den Belegenheitsort vorab zu informieren. Der Lieferant hat die von ihm an H & K gelieferten Waren sorgfältig auf eventuelle Mängel zu überprüfen, dies gilt insbesondere, sofern er die Waren selbst von einem Dritten bezieht. Die Prüfungspflicht geht über eine reine Prüfung auf optisch erkennbare Mängel hinaus. Insbesondere ist auch die Verwendbarkeit der Produkte im Sinne der vertraglichen Beziehung zwischen H & K und dem Lieferanten zu prüfen. Soweit ein Mangel vorliegt, hat der Lieferant neben den Pflichten, die sich ferner aus dem Vertrag, den sonstigen Bestimmungen der AGB und/oder dem Gesetz ergeben, die Ein- und Ausbaukosten hinsichtlich der Waren zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten, die entstehen, dass, bei einer Verweigerung des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung, Mitarbeiter von H & K oder von H & K beauftragte Dritte die Mängelbeseitigungsarbeiten vor Ort beim Kunden von H & K vornehmen müssen. Diese Erstattungspflicht schließt die Kosten für die Reise, eventuelle Übernachtungskosten etc. mit ein.

3. Grundsätzlich wird jede berechtigte Reklamation mit einer Pauschale von 150,- € belastet. Weitergehende Rechte aus mangelhafter Lieferung bleiben H & K vorbehalten. Angefallene Pauschalen werden angerechnet.

§ 16 Wiederholt auftretende Qualitäts- oder Lieferprobleme

1. Für den Fall, dass innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr mehr als zweimal Qualitäts- und/oder Lieferverzögerungen auftreten, ist es H & K gestattet, durch eigene Mitarbeiter oder Dritte, von H & K Beauftragte, eine Problemanalyse bzw. einen Prozessaudit beim Lieferanten in dessen Werk durchzuführen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Lieferant. 

2. Darüber hinaus werden die Parteien in Abstimmung ein Qualitätsgespräch führen, um die jeweils aufgetretenen Schwierigkeiten durch geeignete und wirksame Maßnahmen zu beseitigen. Hierbei sind insbesondere eventuelle Probleme bezüglich der Qualität, der Lieferpünktlichkeit und der generellen Abwicklung bei Bestellungen zu besprechen und Lösungen zu erörtern.

§ 17 Mitteilungspflichten

Der Lieferant ist verpflichtet, H & K über jedwede Abweichungen und produktspezifische Veränderungen innerhalb seines Produktions- und Liefersystems schriftlich zu informieren, insbesondere auch im Hinblick auf Verfahren der Qualitätssicherung. Der Lieferant ist auch verpflichtet, H & K über die Änderung von Werkstoffen, Fertigungsverfahren, Verlagerung von Fertigungsverfahren, Fertigungsort, Zulieferteilen oder den Wechsel von Rohstofflieferanten schriftlich zu informieren und eine neue Bemusterung gemäß §8 durchzuführen. H & K ist berechtigt, diese Änderungen sodann auf ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Produkte von H & K zu überprüfen.

§ 18 Geheimhaltung

1. Zur Geheimhaltung wird gegebenenfalls eine separate Vereinbarung getroffen.

2. Im Falle keiner separaten Geheimhaltungsvereinbarung gelten folgende Regelungen:

a. Beide Vertragsparteien dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihm während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden ist, ohne Einwilligung der betreffenden Partei weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieser Vereinbarung. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind insbesondere solche, die die Spezifikationen und Eigenschaften der jeweiligen Produkte betreffen.

b. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, die ihm überlassenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Dateien, Spezifikationen, aber auch die Kundenadressen und -listen geheim zu halten, sorgfältig aufzubewahren und zu bearbeiten sowie dritten Personen, insbesondere Unterlieferanten, nur insoweit zugänglich zu machen, als es für Zwecke der Fertigung unbedingt erforderlich ist und diese Personen ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Diese schriftlichen Verpflichtungen sind H & K auf Wunsch nachzuweisen, z. B. durch Vorlage der Originalvereinbarungen. Schließlich verpflichtet sich der Lieferant, die ihm überlassenen Unterlagen ausschließlich für die Herstellung der Produkte für H & K zu verwenden. 

3. Für den Fall der Verletzung von Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung zahlt der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,– € für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten, wobei allerdings die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche angerechnet wird. 

§ 19 Geltungsdauer

Diese Qualitätsrichtlinien gelten mit Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von H & K. 

§ 20 Schlussbestimmungen

1. Kollidieren Bestimmungen dieser Qualitätssicherungsrichtlinien mit Bestimmungen in Einzelverträgen inklusive deren Anlagen oder sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarungen, die schriftlich getroffen wurden, ergibt sich folgende Normhierarchie:

Bestimmungen in Einzelverträgen oder deren Anlagen gehen den Bestimmungen dieser Qualitätssicherungsrichtlinien vor. Dies gilt auch für sonstige einzelvertragliche Regelungen, sofern diese von beiden Parteien unterzeichnet wurden. 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist  Detmold, soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

3. Sollten Bestimmungen dieser Qualitätssicherungsrichtlinien ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Qualitätssicherungsrichtlinien nicht.